Anerkennungsregelung bei ERASMUS+

Learning Agreement

Die Hochschule Mittweida verpflichtete sich, die im Ausland erbrachten Studienleistungen von ERASMUS+ - Studierenden anzuerkennen. Zu diesem Zweck müssen vor der Abreise "Learning Agreements" abgeschlossen und von beiden Hochschulen unterschrieben werden. Bis zu 6 Wochen nach der Ankunft an der Gasthochschule können in dieser Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen Änderungen vorgenommen werden.

Die Gasthochschule ist verpflichtet, nach dem erfolgreichen Abschluss des Aufenthalts die laut Learning Agreement erbrachten Studien- und Ausbildungsdaten in einem "Transcript of Records" nachzuweisen.

Auszug aus dem ERASMUS+ -Leitfaden 2019-21

Als Teilnehmerhochschule des ERASMUS - Programms verpflichtet sich die Hochschule, im Ausland erbrachte Studienleistungen auf Leistungen der in Mittweida angebotenen Studienprogramme anzurechnen. Nachzulesen ist das im folgenden Auszug aus dem ERASMUS+-Leitfaden des DAAD für die Durchführung von Mobilität durch Hochschulen und Konsortien für 2014 bis 2016:

9.9 SM – akademische Anerkennung der Aufenthalten

Alle akademischen Leistungen müssen entsprechend der Programmziele und der Erläuterun-gen zum Learning Agreement for Studies/Traineeships – so wie in diesem vereinbart – anerkannt werden. Die Anrechnung bzw. Anerkennung der Studien- bzw. Ausbildungsleistungen des Studierenden an der Gasteinrichtung kann nur dann verweigert werden, wenn der Studierende das von der Gasthochschule/vom aufnehmenden Unternehmen verlangte akademische/berufliche Leistungsniveau nicht erreicht oder die von den teilnehmenden Einrichtungen verlangten Bedingungen für eine Anerkennung nicht erfüllt.Hinweis: Die Beweispflicht bei Nichtanerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen liegt bei der Heimathochschule (vgl. Lisbon Recognition Convention9). Ausschlaggebend für die akademische Anerkennung sind die Lernergebnisse, nicht der (zeitliche) Umfang der während des Aufenthalts absolvierten Veranstaltungen.

9.9.1 SMS – Studierendenmobilität – Auslandsstudium

Der Projektträger gewährleistet, dass die im Ausland erbrachten Studienleistungen auf die zum Erwerb des Studienabschlusses an der Heimathochschule erforderlichen Studienleistungen/-zeiten angerechnet werden (vorzugsweise unter Verwendung von ECTS).

Die an einem Austausch beteiligten Einrichtungen sind verpflichtet, mit allen betreffenden Studierenden vor Beginn des Auslandsstudiums ein klar festgelegtes Studienprogramm in einem Learning Agreement for Studies entsprechend den Mindestvorgaben der EU KOM schriftlich zu vereinbaren.

Ergeben sich Änderungen bei Aufnahme des Auslandsstudiums des ursprünglich festgelegten Studienprogramms, sind diese innerhalb des im Learning Agreement festgelegten Zeitraums nach Ankunft des Studierenden im Gastland von allen beteiligten Parteien abzustimmen, um die akademische Anerkennung gewährleisten zu können.

Nach erfolgreichem Abschluss des Auslandsaufenthaltes stellt die Gasteinrichtung dem Studierenden entsprechend dem Learning Agreement ein Transcript of Records aus.

Kommt ein Studierender den Kursanforderungen/Anforderungen des Learning Agreements for Studies/Traineeships im Rahmen seines Auslandsaufenthalts nicht nach, hat die Heimathochschule entsprechend des Grant Agreements die Möglichkeit, die teilweise oder vollständige Rückzahlung des Zuschusses zu verlangen.

Learning Agreement und Lissabon-Konvention

Wenn die Studienleistungen von der Heimathochschule nicht anerkannt werden sollen, dann ist die Hochschule in der Pflicht zu beweisen kann, dass ein substanzieller Unterschied besteht. Der Student ist verpflichtet, zur Beurteilung ausreichend Informationen zur Verfügung zu stellen. Seine Gasthochschule ist verpflichtet, ihm diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird die Anerkennung versagt oder erfolgt keine Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden.

Dieses Verfahren ist in der Lissabon-Konvention geregelt. Siw wurde 1997 vom Europarat und der UNESCO entwickelt und 2007 von Deutschland ratifiziert. Die Lissabon-Konvention heist amtlich "Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region und sie ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates und der UNESCO. Die vollständige Vereinbarung finden Sie hier: http://www2.fzs.de/uploads/lissabonkonvention.pdf